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Quitzdorf - Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 i.V. m. § 17 SächsFischVO
Vollzug des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 09.07.2007, rechtsbereinigt mit Stand vom 26.05.2012 (SächsFischG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsFischG)
hier: Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 i.V. m. § 17 SächsFischVO
hier: Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 i.V. m. § 17 SächsFischVO
- 1. Die Schonzeiten und Mindestmaße für alle Fischarten nach § 2 Abs. 1 SächsFischVO werden zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes für die Zeit ab 01. März 2019 bis zum Wiederanstau in folgendem Gewässer aufgehoben:
- Hauptsperre Quitzdorf - 2. Sowohl für die Berufs-als auch für die Angelfischerei wird eine Mitnahmepflicht für alle gefangenen Fische angeordnet!
- 3. Alle entnommenen Fische müssen in die Fangkarte eingetragen werden.
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Satzfische - Verkauf
Verkauf ab Mitte März bis Mitte Mai jeden Freitag und Samstag, oder nach Vereinbarung.